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Pflegeversicherung

Inhaltsverzeichnnis / Themen

 






Allgemeine Informationen

In der BRD gibt es fünf gesetzliche Sozialversicherungen die unterschiedliche Risiken abdecken. Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wurde am 01. Januar 1995 die Pflegeversicherung geschaffen. In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die über ihre gesetzliche Pflegeversicherung versichert sind.

Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und bestimmtes Leben führen, das der Würde des Menschen betrifft. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, gesitigen und seelischen Kräfte des Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.

Zu dem soll die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

"ambulant vor stationär"

Die Pflegeversicherung ist jedoch keine "Vollversicherung" wie viele oft annehmen, die Leistungen werden nur zum Teil finanziert. Leistungen, welche nicht über die Pflegekasse gedeckt sind, müssen vom Pflegebedürftigen durch eigen Mittel finanziert werden. Reichen diese nicht aus, besteht auch die Möglichkeit finanzielle Hilfen beim Grundsicherungsamt zu beantragen.

 

  • Allgemeine Informationen

  • Leistungen der Pflegeversicherung

  • KURZ Erläuterung der Leistungen

  • Was zahlt die Pflegeversicherung

  • Definition Pflegeversicherung

  • Die Pflegegrade

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Pflegesachleistung (§36)

  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen  (§37)

  • Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§38)

  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§39)

  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§40)

  • Tagespflege & Nachtpflege (§41)

  • Vollstationäre Pflege (§42)

  • Kurzzeitpflege (§43)

Bevor man Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen kann, muss der Pflegebedürftige (Versicherte), seine Angehörigen / Betreuer oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Diese beauftragt dann den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) mit der Begutachtung ob die Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes erfüllt sind.

Neben der Prüfung der Voraussetzungen, legt der MDK auch fest welcher Pflegegrad aus der Begutachtung heraus vorliegt. Die Entscheidung der Bewilligung trifft jedoch letztlich die Pflegekasse.

KURZ Erläuterung der Leistungen

Die Pflegesachleistungen (SGB XI 36)
Hier wird die Pflege ausschließlich durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes sichergestellt.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (SGB §37)
Mit dem Pflegegeld soll hier die Pflege durch z.B. Angehörige, Verwandte oder Bekannte sichergestellt werden.

Kombination von Geldeistung und Sachleistung (SGB §38)
Nimmt der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige die Sachleistungen in Anspruch genommen hat.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (SGB §39)

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründne an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwenidgen Ersatzpflege für längste sechs Wochen je Kalenderjahr.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (SGB XI 40)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegeheilfsmittel (Einmalunterlagen, Händesdesinfektionsmittel, Mundschutz, Einmalhandschuhe und technische Hilfen wie z.B. Pflegebett).

Tagespflege  und Nachtpflege (SGB XI 41)
Teilstationäre Pflege bei denen Pflegebedürftige nur am Tag oder nur in der Nacht Pflege / Betreuung und Verpflegung erhalten.

Vollstationäre Pflege (SGB XI 42)
24 Stunden Rund um die Uhr Pflege / Betreuung und Verpflegung von Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung

Kurzzeitpflege (SGB XI 43)
Von einer Kurzzeitpflege spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger für eine begrenzte Zeit - bis zu 56 Tagen - eine vollstationäre Pflege bedarf.

Definition der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedüfrtigkeit wurde im Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) zum
01. Januar 2017 neu festgelegt und genau definiert:

Pflegebedürftig ist, wer körperliche, geistige oder psychische Beiinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann und deshalb freme Hilfe benötigt.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird ruch die Gutachter (m/w) des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse festgestellt, ob in den folgenden sechs Bereichen eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt.

Impressum (Angaben gemäß §9 TMG)

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