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Allgemeine Informationen zur Finanzierung
Mit diesem Kapitel möchten wir unsere Kunden oder auch Interessierten einen Blick hinter die Kulissen der Finanzierung bei ambulanten Pflegediensten geben. Damit haben Sie vorab die Möglichkeit im Groben die Zusammenhänge der Finanzierung von Leistungen im Gesundheitswesen besser nachzuvollziehen.
Der Gesundheitsmarkt unterliegt in Deutschland nicht den Gesetzmäßigkeiten der freien Marktwirtschaft, d.h. die Preise können nicht wie z.B. bei einem Handwerker, selbst festgelegt werden. Die Leistungen sind gesetzlich geregelt und die Preise für diese Leistungen können vom Leistungserbringer (ambulanter Pflegedienst) nicht frei vereinbart werden.
Die Finanzierung dieser Leistungen ist auf verschiedene Kostenträger verteilt. Mit diesem schließen ambulante Pflegedienste Versorgungsverträge ab und können dann die erbrachten Leistungen, direkt mit den Kostebträgern abrechnen.
Kostenträger sind:
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Krankenkasse (SGB V = Sozialgesetzbuch V)
-
Pflegekasse (SGB X = Pflegeversicherung)
-
Sozialhilfeträger (SGB XII = Sozialhilfe XII)
Entstehung der Preise
Die Spitzenverbänder der Krankenkassen haben einen Leistungskatalog in Form von Leistungskomplexen (LK) erstellt, welche einzeln oder in Kombination auftreten können.
Diese Leistungskomplexe (aktuell 33 an der Zahl - gilt nur für NRW) finden Sie in den Preislisten seröser Pflegedienste wieder und dienen für diese als Abrechnungs-grundlage. Bei Abscbluss eines Pflegevertrages mit dem ambulanten Pflegedienst, können diese einzeln oder in Kombination vereinbart werden.
Jedoch sind nicht alle Leistungskomplexe kombinierbar, auch hier ist der Pflegedienst an die Vorgaben der Pflegekasse gebunden.
Beispiele für Leistungskomplexe
Einzelne Leistungskomplexe
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LK 01 Ganzwaschung
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LK 02 Teilwaschung
-
LK 03 Ausscheidung
Kombinierte Leistungskomplexe
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LK 18 Große Grundpflege (Ganzwaschung & Ausscheidung)
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LK 21 Kleine Grundpflege
(Teilwaschung & Ausscheidung)
Zu jedem Leistungskomplex, sind verschiedene Leistungsinhalte zugeordnet. Diese beschreiben die pflegerischen Tätigkeiten (den Hilfebedarf), die ein Pflegedienst erbringt.
Unter dem Leistungskomplex "Ganzwaschung", werden z.B. die folgenden pflegerichen Tätigkeiten zusammengefasst.
- das Waschen, Duschen oder Baden des gesamten Körpers
- die Mund-,Zahn- und Lippenpflege
- die Rasur-, Haarpflege
- Nagelpflege (nicht bei Diabetikern)
- das An- und Auskleiden sowie das An- und Ablegen von Prothesen bzw.
Körperersatzstücken
- das Vorbereiten und Nachbereiten des Pflegebereiches (Aufräumen)
Punktzahl und Punktwert
In vielen ambulanten Pflegedienstens ist in den Preislisten oft die Rede von Punktzahl und Punktwert. Im bachfolgendem erläutern wir Ihnen kurz die Bedeutung dieser beiden Begriffe.
Punktzahl
Jeder Leistungskomplex wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit einer Punktzahl bewertet. Die Leistung Ganzwaschung hat die Punktzahl 426, die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme die Punktzahl 260.
Punktwert
Jeder ambulanter Pflegedienst vereinbart mit den Pflegekassen einen sogenannten Punktwert, welcher von der Kasse festgelegt wird. Ein Punkt hat z.B. einen Wert von 0,04978 € (unser Punktwert ab 01. Februar 2022)
Multipliziert man nun die Punktzahl einer Leistung (Ganzwaschung = 426 Punkte) mit dem Punktwert (0,06150 €), so kostet diese Leistung bei diesem Pflegedienst 26,19 €. Da die Angaben der Punktzahl bzw. des Punktwertes für Sie als Kunde eine untergeordnete Rolle spielt, haben wir uns zwecks einer übersichtlicheren Preisinformation dazu entschlossen, nur die Endpreise der Leistungskomplexe in unsere Preisliste zu nennen.
Seit 01. Juli 20212 muss der jährlich von den Landesverbänden festgesetzte gesetzliche Punktwert zu dem vereinbarten Punktwert hinzuaddiert werden (gesetzlicher Punktwert 0,00484 mit Stand
vom 01. Januar 2024)
Gesamtpunktwert ab 01.Januar 2024 - 0,06634 ---> Ganzwaschung 28,26 €.
Bei den medzinischen Leistungen (Behandlungspflege) finden die Punktzahl und der Punktwert keine Anwendung. Leistungen aus dem Bereich der Behandlungspflege werden je nach Aufwand in vier Leistungsgruppen (LG) eingesteilt. Je höher die LG, desto höher ist die Vergütung durch die Krankenkasse.
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